Immer wieder werden wir nach dem Jugendschutzgesetz gefragt. Dabei gibt es gar kein Jugendschutzgesetz. Der Kanton Aargau verfügt nicht einmal über ein eigentliches Präventionsgesetz. Viel mehr basiert der Jugendschutz auf verschiedenen Bestimmungen auf Kantons- und Bundesebene. Teilweise erlassen Gemeinden zudem weitere Regelungen.
Eidgenössische Bestimmungen
- 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) -> Art. 118
- 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) -> Art. 136
- 680 Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)
- 680.11 Alkoholverordnung (AlkV)
- 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) -> Absch. 9
- 817.06 Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV) -> Art. 18, Art. 19
Zurzeit liegt auf Bundesebene ausserdem der Entwurf des neuen Tabakproduktegesetzes (TabPG) vor. Es wird unter anderem E-Zigaretten und weitere Tabakprodukte zum Erhitzen regulieren und soll voraussichtlich Mitte 2022 in Kraft treten. Die Revision des Alkoholgesetzes bzw. dessen Ablösung durch ein neues Alkoholhandelsgesetz (AlkHG) wurde 2013 vom Parlament zurückgewiesen.
Kantonale Bestimmungen im Aargau
- 301.100 Gesundheitsgesetz (GesG) -> §37
- 301.111 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) -> §16 – §25
- 970.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG)
- 970.111 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV)
Einen interessanten Vergleich über die Jugendschutzregelungen in der Schweiz bietet Wikipedia (ohne Gewähr).